Erörterung der Frage: Ob ein Schütze rechtlich könne belanget werden, wenn er, am gewöhnlichen Schieß-Orte, nach den ausgesetzten Ziel, sich im Schießen übet, und einen vorbeygehenden, ohne ihn sehen und wissen zu können, entleibet?
Verfasser ermittelt in: Meusel: Lexikon der vom Jahr 1750 bis 1800 verstorbenen Teutschen Schriftsteller, Bd. 7, 1813, S. 59
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Leipzig, Gedruckt bey Johann Christian Langenheim, 1737.
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