Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August, Hertzogens zu Sachsen, [et]c. [et]c. Verordnung wegen künfftiger Einrichtung des öffentlichen Gottes-Dienstes, und wie es damit sowohl, als in andern zum Kirchen-Staat gehörigen Sachen, in Dero Fürstenthum und Landen allenthalben gehalten werden soll : [Geben in Unserer Residenz Weimar den 11. Septembris, 1731. ...]
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Verordnung wegen künfftiger Einrichtung des öffentlichen Gottes-Dienstes, und wie es damit sowohl, als in andern zum Kirchen-Staat gehörigen Sachen, in Dero Fürstenthum und Landen allenthalben gehalten werden soll