Von Gottes Gnaden, Wir Friederich, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Land-Graf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna, [et]c. Es hat die bißherige Erfahrung bezeuget, daß bey entstandenen Concursen, die auf Ritter- und andern Steuerbaren Güthern hafftende Gefälle nicht ... richtig abgetragen ... Nachdem Wir aber dergleichen ... zu gestatten nicht gemeynet sind, sondern hierwieder hinlängliche Anstalt vorzukehren vor nöthig befunden; Als ordnen und begehren Wir ... daß hinführo, wenn Ritter- oder andere Güther, Häuser und Grundstücke in Concurs gerathen, währenden Processes von deren Nutzungen die Steuern und andere Herrschafftliche Gefälle zur Verfall-Zeit ordentlich abgeführet ... dahingegen ihnen sothane Ausgaben ... einzurechnen nachgelassen wird. ... : Datum Friedenstein, den 15. Julii 1732.