Nachdem bis anhero angemercket worden, daß das Tabacks-Rauchen in denen Höfen, Scheuren, Ställen, auch andern gefährlichen Oertern, denen dißfalls verschiedentlich emanirten Fürstlichen Befehlen zuwider, gantz überhand nehmen wollen, ... Als wird ... durch diesen öffentlichen Anschlag jedermänniglich kund gemacht, daß dergleichen ... durchaus nicht gestattet, sondern derjenige, ... so sich wider Verboth darüber betreten läst, mit empfindlicher Leibes-Straffe, oder auch nach Befindung mit einer Geld-Busse ... angesehen werden soll. Wornach sich zu achten. : Signatum Gotha, den 6. Julii, 1731.