Verordnung für die Königlich Preußischen Entschädigungs-Provinzen, wegen Führung der Kirchenbücher, Anfertigung und Einsendung der jährlichen Populations-Listen, sowohl vom Militair- als Civil-Stande, so wie auch wegen des Verhältnisses der Militair- und Civil-Geistlichen, in Beziehung auf die von ihnen bei Personen resp. vom Civil- und Militair-Stande zu verrichtenden kirchlichen Handlungen : De dato Hildesheim den 3ten Februar 1803.
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[Wir Friedrich Wilhelm vom Gottes Gnaden König von Preußen]