... alßo daß nemblichen in der Helbe von dem wehre an bis hinauf an das Petersholz, wie denn auch in dem bache von der Helbe an bis oben zu ende des Dorfs niemand fischen soll, es sey denn auf die darzue ausgesetzten Tage, alß die Mittwoche und Sonnabend. (Gemeindeordnung 1663; S. 7)