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Des closters oder gotteshauses hegewasser fehet sich an, mit des closters Spitz wiesen und endet sich auf dem Krichen fort, wiederumb von der Deissleithen an, bis an den Forth, zwischen der mühle und brücken, und darnach hebet es sich mit des closters wiesen ahn, unterm dorffe die Gebindt genandt, und endet sich an dem rothen sehlforth, das an der wasser so hierin nicht verzeichnet, ist der gemeine zuständig. (Dorfordnung °Art Göl S. 15, 1563)