Die Gemeinschaft, als ein wahrer Grund der Erbfolge und der einzige Grund der Lehnsfolge derer Seitenverwanten, aus denen Teutschen Rechten und dem Reichs-Herkommen überhaupt, und der Verfassung des Rheingräflichen Gesamthauses insonderheit zur Behauptung des Rheingraefl. Grumbach- und Rheingrafensteinischen Erb- und Lehnfolgerechtes in die Hälfte derer erledigten Rheingräflich-Dhaunischen Lande, erwiesen : Mit Beilagen von Num. I bis L., Kupfern, und vollständigem Register.