Königliche Verordnung, Wie es Bey Verkauffung der Erben und Plätze in Altona soll gehalten werden, Und Wornach sowol die Eigenthümer derselben, als auch die Creditoren, derer ihre Gelder darin versichert, sich zu richten : [Geben in Unser Stadt und Veste Blückstadt, den 20 Martii, 1715.]