Wir Rathsmeister und Rath der Stadt Erffurdt fügen hiermit allen unseren Bürgeren und Einwohnern in der Stadt/ insonderheit aber den Unterthanen auff dem Lande zuwissen/ wie uns von den Meistern des Kupfferschmidt Handwercks allhier Klagendt ist vorbracht worden/ Nach dem wir aus etlichen hier zu uns bewegenden erheblichen Uhrsachen/ ihnen am 17. Maii des jüngstverwichenen Sechtzehenhundert und viertzehenden Jahrs ernstlich verbieten lassen/ sie solten hinfüro die Kesselführer nicht fördern/ noch mit ihnen tauschen ... daß nichts desto weniger die Kesselführer ihre Wahren ... in unsere Dorffschafften zuführen und darin zuverhandlen sich unterstehen ... : Publicirt unter der Stadt Secret am Mittwoch nach Vocem iucunditatis Anno 1615.
Abstract:
Verordnung, dass fremden Kesselführern in Erfurt und zugehörigen Dörfern bei 10 Pfund Strafe keine Ware abzukaufen- oder zu abzutauschen ist. Kesselflicker dürfen nicht beschäftigt werden. Altes Kupfer darf nur zur Verarbeitung angekauft werden.
Extent:
[1] Bl.
Year(s) of publication:
1615
Place of Printing (by original item):
[S.l.]
Place of Printing (german):
Erfurt
Fingerprint:
5.nd i-i- ndch e-n- S 1615A
Annotation:
Erscheinungsjahr nach der Datierung der Verordnung angegeben. - Vermutl. in Erfurt gedruckt
Format: ca. 32,5 x 37,5 cm. - Satzspiegel: 20,0 x 25,9 cm
Mehrere Werke in einem Band